Die rechtliche
Situation aus der Sicht des Anti-Jagd-Forums
Das Grundproblem ist die Unterstellung
eines wesentlichen Teils der wildlebenden Tiere unter die
Willkür ökologisch unzureichend gebildeter, primär
ihre eigenen Abschussinteressen verfolgender Privatpersonen.
Andernorts sind mit teilweisen oder völligen Jagdverboten
gute Erfahrungen gemacht worden.
Die Tötung frei laufender Haustiere ist ebenso wie die
Verfolgung anderer, derzeit nicht der Naturschutzgesetzgebung
unterstellter Arten zu verbieten. Jede Katze, die ein paar
100 Meter vom nächsten bewohnten Haus ihre Mäuse
fängt, läuft Gefahr, von einem Jäger erschossen
zu werden. Die Folge sind nicht zuletzt auch nicht revidierbaren
Eingriffe in enge Tier-Mensch-Beziehungen, traumatische Erlebnisse
von Menschen, die es nicht fassen können, dass Jäger
ungestraft ein geliebtes Lebewesen verletzen oder töten
dürfen.
Kommentar von JagdSchweiz
Will eine Gruppierung die
Jagd einschränken oder gar verbieten, so ist es eine
gute Strategie, möglichst viele Tierarten aus der Liste
der jagdbaren Arten in jene des Gesetzes über den Natur-
und Heimatschutz zu übertragen.
Im Jagdgesetz aufgeführt zu sein bedeutet für eine
Tierart aber nicht ihre „rücksichtslose Verfolgung“
oder gar ihre „Ausrottung“. Ein wichtiger Zweck
des Bundesgesetzes über die Jagd ist die Erhaltung der
Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und
ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie
der Schutz bedrohter Tierarten. Dies sind keine leeren Floskeln:
In den letzten 100 Jahren hat die Verbreitung und die Populationsgrösse
der allermeisten im Jagdgesetz aufgeführten einheimischen
Arten stark zugenommen. Dies ganz im Gegensatz zur Situation
vieler Tier- und Pflanzenarten, die unter das Natur- und Heimatschutzgesetz
fallen; ein Blick in die Roten Listen beweist es.
Es ist nicht zutreffend, dass der wesentliche Teil der wild
lebenden Tiere unter das Jagdrecht fällt. Eine ungleich
grössere Anzahl von Kleinsäuger- und Vogelarten,
alle Fledermäuse sowie alle Reptilien und Lurche fallen
unter die Zuständigkeit des Natur- und Heimatschutzgesetzes.
Und wie steht es in Gebieten, in denen die Jagd gänzlich
verboten wurde? In der Schweiz gibt es ein Beispiel dazu:
der Kanton Genf. Dort wurde die Jagd im Jahr 1974 verboten.
Eine Folge dieses Verbots ist die Tatsache, dass vom Staat
bezahlte Wildhüter jährlich über 400 Wildschweine
erlegen müssen, damit die Schäden an landwirtschaftlichen
Kulturen nicht enorme Dimensionen annehmen. Gleichwohl muss
der Staat Genf, zusätzlich zu den Lohnkosten, jährlich
mehrere hunderttausend Franken für Kulturschäden
zahlen, und dies für eine Fläche, die etwa so gross
ist wie der Neuenburgersee.
Aus der Sicht des Wildschweins ist es nicht relevant, ob es
durch die Kugel eines bezahlten Staatsangestellten oder eines
Jäger stirbt, der seine Tätigkeit freiwillig ausübt.
Gerade in einer Zeit knapper finanzieller Ressourcen ist es
paradox, auf die freiwillige Arbeit motivierter Bürgerinnen
und Bürger zu verzichten.
Verwilderte Hunde beunruhigen und stören frei lebende
Wildtiere. Sie hetzen, verletzen oder fressen Rehe und kleinere
Säugetiere wie zum Beispiel Feldhasen. Verwilderte Katzen
fangen Vögel und fressen deren Brut auf. Zu Schaden kommen
dabei auch gefährdete Arten. Deshalb ist es sinnvoll,
dass Haustiere dauernd unter der Kontrolle der Tierhalter
sind.
Jäger und Wildhüter treffen die nötigen Massnahmen,
damit Heimtiere sich nicht unkontrolliert in Wildeinständen
aufhalten. Dazu kann auch der Abschuss eines Tieres gehören,
der jedoch nur als letztmögliche Alternative zur Anwendung
kommt.
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