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Die rechtliche Situation aus der Sicht des Anti-Jagd-Forums


Das Grundproblem ist die Unterstellung eines wesentlichen Teils der wildlebenden Tiere unter die Willkür ökologisch unzureichend gebildeter, primär ihre eigenen Abschussinteressen verfolgender Privatpersonen. Andernorts sind mit teilweisen oder völligen Jagdverboten gute Erfahrungen gemacht worden.
Die Tötung frei laufender Haustiere ist ebenso wie die Verfolgung anderer, derzeit nicht der Naturschutzgesetzgebung unterstellter Arten zu verbieten. Jede Katze, die ein paar 100 Meter vom nächsten bewohnten Haus ihre Mäuse fängt, läuft Gefahr, von einem Jäger erschossen zu werden. Die Folge sind nicht zuletzt auch nicht revidierbaren Eingriffe in enge Tier-Mensch-Beziehungen, traumatische Erlebnisse von Menschen, die es nicht fassen können, dass Jäger ungestraft ein geliebtes Lebewesen verletzen oder töten dürfen.


Kommentar von JagdSchweiz

Will eine Gruppierung die Jagd einschränken oder gar verbieten, so ist es eine gute Strategie, möglichst viele Tierarten aus der Liste der jagdbaren Arten in jene des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu übertragen.
Im Jagdgesetz aufgeführt zu sein bedeutet für eine Tierart aber nicht ihre „rücksichtslose Verfolgung“ oder gar ihre „Ausrottung“. Ein wichtiger Zweck des Bundesgesetzes über die Jagd ist die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie der Schutz bedrohter Tierarten. Dies sind keine leeren Floskeln: In den letzten 100 Jahren hat die Verbreitung und die Populationsgrösse der allermeisten im Jagdgesetz aufgeführten einheimischen Arten stark zugenommen. Dies ganz im Gegensatz zur Situation vieler Tier- und Pflanzenarten, die unter das Natur- und Heimatschutzgesetz fallen; ein Blick in die Roten Listen beweist es.
Es ist nicht zutreffend, dass der wesentliche Teil der wild lebenden Tiere unter das Jagdrecht fällt. Eine ungleich grössere Anzahl von Kleinsäuger- und Vogelarten, alle Fledermäuse sowie alle Reptilien und Lurche fallen unter die Zuständigkeit des Natur- und Heimatschutzgesetzes.
Und wie steht es in Gebieten, in denen die Jagd gänzlich verboten wurde? In der Schweiz gibt es ein Beispiel dazu: der Kanton Genf. Dort wurde die Jagd im Jahr 1974 verboten. Eine Folge dieses Verbots ist die Tatsache, dass vom Staat bezahlte Wildhüter jährlich über 400 Wildschweine erlegen müssen, damit die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen nicht enorme Dimensionen annehmen. Gleichwohl muss der Staat Genf, zusätzlich zu den Lohnkosten, jährlich mehrere hunderttausend Franken für Kulturschäden zahlen, und dies für eine Fläche, die etwa so gross ist wie der Neuenburgersee.
Aus der Sicht des Wildschweins ist es nicht relevant, ob es durch die Kugel eines bezahlten Staatsangestellten oder eines Jäger stirbt, der seine Tätigkeit freiwillig ausübt. Gerade in einer Zeit knapper finanzieller Ressourcen ist es paradox, auf die freiwillige Arbeit motivierter Bürgerinnen und Bürger zu verzichten.
Verwilderte Hunde beunruhigen und stören frei lebende Wildtiere. Sie hetzen, verletzen oder fressen Rehe und kleinere Säugetiere wie zum Beispiel Feldhasen. Verwilderte Katzen fangen Vögel und fressen deren Brut auf. Zu Schaden kommen dabei auch gefährdete Arten. Deshalb ist es sinnvoll, dass Haustiere dauernd unter der Kontrolle der Tierhalter sind.
Jäger und Wildhüter treffen die nötigen Massnahmen, damit Heimtiere sich nicht unkontrolliert in Wildeinständen aufhalten. Dazu kann auch der Abschuss eines Tieres gehören, der jedoch nur als letztmögliche Alternative zur Anwendung kommt.

 
 
 
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